Die Grenze zwischen Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit ist fließend. Ein Bauherr, der die Baukosten für sein Haus durch Eigenleistung und die Unterstützung tatkräftiger Helfer reduzieren möchte, sollte dennoch beide klar zu unterscheiden wissen. Andernfalls kann ihm Ärger mit dem Zoll und Finanzamt wegen Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug drohen.
Strafbare Schwarzarbeit oder zulässige Nachbarschaftshilfe? Ein Haus zu bauen oder zu renovieren, ist für Bauherren eine kostspielige Angelegenheit. Kein Wunder also, dass viele Bauherren ihre Ausgaben durch Eigenleistung und mit Nachbarschaftshilfe und Freundschaftsdiensten einzudämmen versuchen. Ob es sich aber bei einem Helferdienst um eine Gefälligkeit unter Freunden oder bereits um Schwarzarbeit handelt, ist für Otto Normalverbraucher nicht immer eindeutig zu erkennen. Klar ist nur, dass im Falle eines Verstoßes ein nicht gerade geringes Bußgeld droht. Zudem ist mit einer Nachforderung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu rechnen.
Bei einer Tätigkeit handelt es sich um Schwarzarbeit, wenn diese nachhaltig mit einer Gewinnerzielungsabsicht, also einer Entlohnung im Sinne eines Gehalts, verbunden ist. Des Weiteren ist Schwarzarbeit dadurch gekennzeichnet, dass Werkleistungen außerhalb eines Gewerbes und ohne die Kenntnis der zuständigen Behörden, wie der Agentur für Arbeit oder des Sozialamts, erbracht werden. Im Übrigen ist es für den Gesetzgeber irrelevant, ob bei der Entlohnung der Helfer Geld fließt oder ob Sachwerte überlassen werden. In beiden Fällen ist der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt und unterliegt der staatlichen Strafverfolgung und der Bekämpfung durch die zuständige Berufsgenossenschaft.
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei ...
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Das Gesetz findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die ...
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Bei der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten unter Freunden oder der Selbsthilfe kommt es hingegen zu keinem Entgelt oder zur Zahlung einer Entlohnung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Nachbarschaft, Freunde aber auch Geschwister gegenseitig unentgeltlich helfen und unterstützen. Revanchiert sich der Bauherr für den geleisteten Dienst beispielsweise mit der Einladung zu einem Restaurantbesuch oder bezahlt er seinen Bauhelfern Arbeitskleidung und Anfahrtskosten, ist dies durchaus rechtens und keinesfalls verboten.
Am Wochenende gemeinsam mit Freunden in Eigenleistung eine Zwischenwand zu mauern oder Fliesen zu verlegen, ist für viele Bauherren mehr als nur eine Gefälligkeit, die Baukosten sparen hilft. Es ist auch eine willkommene Abwechslung vom gewohnten Alltag auf dem Bau. Es sollte aber auch nicht vergessen werden, dass der Bauherr einige zentrale Aufgaben und Pflichten zu berücksichtigen hat.
Bauhelfer, die weder über die private Haftpflichtversicherung, noch über die gesetzliche Krankenkasse ausreichend versichert sind, müssen bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) spätestens eine Woche nach Baubeginn angemeldet und versichert werden. Darüber hinaus sind Bauherren dazu verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zur Unfallverhütung zu treffen. Dazu gehört die Bereitstellung adäquater Schutzausrüstung, eine ausreichende Beleuchtung und Beschilderung der Baustelle, das Absichern von Schächten und Gruben sowie die Verkehrssicherheit auf der Baustelle.
Neben Schwarzarbeit durch Freunde, Nachbarn oder Familienangehörige ist vor allem die Beschäftigung von schwarzarbeitenden Handwerkern sehr verbreitet. Wie eine forsa-Studie im Auftrag der Minijob-Zentrale offenbarte, hat fast jeder fünfte Deutsche (17 Prozent) schon einmal einen Handwerker schwarz beschäftigt.
Auf den ersten Blick ist die Schwarzarbeit durch Handwerker für beide Parteien ein lohnendes Geschäft: Der Bauherr profitiert durch deutlich günstigere Kosten und der Handwerker durch einen höheren Lohn, da er keine Steuern und Sozialabgaben abführt. Genauer betrachtet ist aber das Gegenteil der Fall. Bauherren, die ein Gewerk in Schwarzarbeit durchführen lassen, verlieren ihren gesetzlichen Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Baumängel. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (AZ: VII ZR 241/13) vom 10. April 2014. Sollte der Schwarzarbeiter überdies bei seiner Beschäftigung auf dem Bau verunfallen, haftet hierfür der Auftraggeber. Ein kostspieliges Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, im schlimmsten Fall wegen fahrlässiger Tötung, kann die Folge sein. Zudem wird die Unfallversicherung des Verunglückten den Bauherrn mit Regressansprüchen konfrontieren. Schwarzarbeiter hingegen haben keinen Anspruch auf ein Entgelt für ihre Arbeit, sollte der Bauherr die Zahlung verweigern. Außerdem tragen beide Parteien das Risiko, entdeckt und wegen Steuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug zu einem schmerzhaften Bußgeld verurteilt zu werden. Im Übrigen alles andere als ein geringes Risiko, denn der Zoll hat in den vergangenen Jahren seine Kontrollen stark ausgeweitet.
Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie unter: www.bussgeldkatalog.org/zoll-schwarzarbeit
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