Gebäudeenergiegesetz – So können Sie es umsetzen

Rund ein Drittel des Energieverbrauchs in Deutschland entfallen auf die eigenen vier Wände. Der Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor kommt daher eine wesentliche Bedeutung für die Energiewende zu. Ebenso wie für die politischen Ziele im ­Klimaschutz. 

11.11.2022
Energieeffizientes Haus von Bittermann & Weiss
Energieeffizienter Neubau. Foto: Bittermann & Weiss

Bis zum Jahr 2050 soll der Gebäudebestand in Deutschland nahezu klimaneutral werden. Die beiden Stellschrauben dafür sind neben energieeffizienteren Gebäuden eine stärkere Nutzung von erneuerbarer Energie in Neu- und Altbauten. Die gesetzlichen Vorgaben finden Bauherren im Gebäudeenergiegesetz (GEG): Es fasst die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsimmobilien und an den Einsatz von erneuerbarer Energie zusammen.

Berechnung des  
Energie­bedarfs

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, welche energetischen Mindeststandards ein Neubau erfüllen muss. Diese umfassen Anforderungen für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung sowie die Gebäudehülle. Die Berechnung des Energiebedarfs eines Neubaus ist aufwendig und erfolgt anhand eines Vergleichs des geplanten Neubaus mit einem Referenzgebäude mit gleichen Abmessungen und Ausrichtungen, aber mit fest hinterlegten, anlagentechnischen und bauteilspezifischen Werten. Bei diesem Referenzmodellverfahren werden der Transmissionswärmebedarf herangezogen – also der Energieverlust über die Gebäudehülle, sowie energetische Werte der Anlagentechnik, also insbesondere der Heizungs- und Lüftungstechnik. Neben der Energie für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung zählt auch die Energie, die für den Betrieb von Pumpen und Brennern benötigt wird. Zudem werden der genutzte Energieträger und der Energieaufwand, der mit unterschiedlichen Energieträgern verbunden ist, mit sogenannten Primärenergiefaktoren in der Berechnung berücksichtigt. Umweltenergien aus Luft, Erde oder Grundwasser wirken sich auf die Bilanz natürlich positiver aus als Öl, Gas und Strom. Auch gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien, wie Photovoltaik oder Windkraft, kann angerechnet ­werden. 

Erneuerbare Energien

Neubauten müssen einen Teil des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken. Vorgeschrieben ist, dass 15 Prozent des Gesamtwärmebedarfs über Solarthermie abgedeckt wird. Jedoch gibt es Kompensationsmöglichkeiten, zum Beispiel bei der Entscheidung für eine Wärmepumpe, den Einbau einer Holzpelletsheizung oder einer besseren Gebäudedämmung. Der Bauherr hat also trotz gesetzlicher Vorgaben einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der energetischen Planung seines neuen ­Hauses.

GEG - Gebäudeenergiegesetz

In den vergangenen Jahren galten verschiedene Regelungen für die Energieeffizienz von Gebäuden: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist nun das zentrale Regelwerk, das Bauherren beachten müssen. Es legt energetische Mindestanforderungen für Neubauten und Modernisierungen sowie für den Um- und Ausbau oder Erweiterungen bestehender Gebäude fest. Es macht Vorgaben für Anlagen zum Beheizen, Kühlen, Belüften und die Warmwasserversorgung. Auch Anforderungen an Nachrüst- bzw. Austauschpflichten sowie Regelungen zu Inspektions-, Wartungs- und Kontrollleistungen sind hier festgelegt. Was alles in einem Energieausweis erwähnt werden und wie er verwendet werden muss, findet sich auch im GEG. Und auch die finanziellen Förderungsmöglichkeiten behandelt das Gesetz. Die energetischen Standards aus der bisher gültigen Energieeinsparverordnung bleiben zunächst erhalten. Im Jahr 2023 sollen die Anforderungen dann überprüft werden. 

Altbau - Was ist zu tun?

Statt eines Neubaus entscheiden Sie sich, einen Altbau zu kaufen? Bauherren, die eine Modernisierung einer Bestandsimmobilie planen, müssen das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Auge behalten. Es schreibt bei Arbeiten an der Fassade, am Dach und an der Heizungsanlage je nach Art und Umfang der Maßnahme eine Ertüchtigung bzw. Modernisierung vor. Wer mehr als zehn Prozent seiner Außenwand, der Fenster, des Daches oder der Decken erneuert oder energetisch saniert, muss die aktuellen Wärmeschutzanforderungen des GEG erfüllen. Dieser Grenzwert bezieht sich auf diejenigen Flächen eines Außenbauteils, die tatsächlich „angefasst“ bzw. verändert werden. Zudem sieht das Gesetz eine Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke vor, wenn das Dach noch ungedämmt ist. Auch bei der Erneuerung des Heizkessels muss laut Gebäudeenergiegesetz ein energieeffizientes Modell eingebaut werden. Eine Austauschpflicht für Ölheizungen und Gasheizungen besteht aber erst dann, wenn die Anlage älter als 30 Jahre ist.

Energieausweis: Effizienz auf einen Blick

Über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt der mehrseitige Energieausweis Auskunft. Er informiert über die Energiekennwerte eines Gebäudes, z. B. über die eingesetzten Energieträger, die Art der Lüftung, den Energiebedarf bzw. -verbrauch des Wohngebäudes sowie die Energieeffizienzklasse. Zukünftig müssen auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden. Man unterscheidet zwischen dem Energiebedarfsausweis und dem Energieverbrauchsausweis. Während beim Verbrauchsausweis die tatsächlichen Verbrauchsdaten herangezogen werden, rechnet der Bedarfsausweis auf Grundlage von Bauteilaufbauten und den verwendeten Baustoffen und haustechnischen Anlagen. Beide Erhebungsarten haben Vorteile und Nachteile, eine Vergleichbarkeit der beiden Ausweise ist nicht gegeben. Beide geben den jährlichen Energiebedarf bzw. -verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter an. Je kleiner der Wert ausfällt, desto besser ist der energetische Zustand des Gebäudes. Zudem hilft eine Farbskala von grün bis rot und eine Einteilung in Energieeffizienzklassen von A+ bis H bei einer Bewertung der Energieeffizienz. Verkäufer einer Immobilie – aber auch Vermieter und Makler – sind verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Wichtig ist es deshalb, darauf zu achten, dass spätestens bei der Hausbesichtigung der Gebäudeenergieausweis gezeigt und unmittelbar nach Vertragsabschluss übergeben wird. In Zukunft soll der Energieausweis sogar als Basis für eine verpflichtende Energieberatung herangezogen werden. 

Vorschau
  • Bauherren-Schutzbund e.V.
    Brückenstraße 6
    10179 Berlin

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