Gute Nachrichten für Verbraucher und damit auch für private Bauherren: Wer durch Corona in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann zum Stichtag 1. April 2020 mit Erleichterungen rechnen: Der Bund ordnet dann die Stundung von Zins-, Tilgungs- und Kreditrückzahlungen bei Verbraucherdarlehen für zunächst drei Monate an. Entsprechende Kündigungsrechte der Banken sind solange ebenfalls ausgeschlossen. Das regelt das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das Bundestag und Bundesrat in der vergangenen Woche verabschiedet haben.
„Das Gesetz bietet in Artikel 5, § 3 Hilfe für Immobilienkäufer und Bauherren, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle haben, und ihre Schulden aus dem Immobilienerwerb oder Hausbau aktuell nicht bezahlen können“, erläutert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Das Sondergesetz betrifft aber nicht Geldzahlungsforderungen der Bauunternehmer, Planer, Handwerker aus Werk-, Bauträger-, Bau- und Verbraucherbauverträgen.“
Weitere Voraussetzung für die Stundung: Der Vertrag muss vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden sein. Dann gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Das bringt privaten Bauherren eine wichtige Atempause.
„Darlehensgeber können die Stundung bei Vorliegen der Voraussetzungen nur verweigern, wenn sie ihnen selbst unzumutbar ist“, erklärt Rechtsanwalt Freitag und mutmaßt: „Für Geschäftsbanken, die gerade großzügig und billig liquide gehalten werden, dürfte diese Ausnahme aber nicht infrage kommen.“
Private Bauherren können, müssen ihr Recht auf Stundung aber nicht in Anspruch nehmen. Wer es finanziell hinbekommt, kann sein Darlehen selbstverständlich einfach weiter bedienen. „Die Stundung bewirkt ohnehin nur einen Aufschub, der zunächst auf drei Monate begrenzt ist“, betont Holger Freitag. „Damit bei gleichbleibenden Raten anschließend nicht die doppelte Last anfällt, verlängert sich die gesamte Vertragslaufzeit um die Stundungsphase, es sei denn, Bank und Verbraucher handeln für die Zeit ab Juli 2020 selbst eine für sie individuell passende, tragfähige Lösung aus.“
Private Bauherren bekommen also nichts geschenkt – außer Zeit, sofern sie aktuell nicht liquide sind. „Allerdings liegt die Beweislast bei den Verbrauchern“, erinnert Holger Freitag. „Sie sollten nicht einfach automatisch davon ausgehen, dass sie die Schulden gestundet bekommen. Sie sollten viel mehr mit den Banken reden und eine individuelle Lösung suchen“, empfiehlt der Rechtsanwalt.
Das hat der Gesetzgeber auch so vorgesehen: Darlehensgeber müssen den betroffenen Verbrauchern ein Gespräch anbieten über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen. Dieses Gespräch kann auch per Fernkommunikation geführt werden. „Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind in diesen Fällen bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen“, betont Rechtsanwalt Freitag. „Davon darf auch bei den Verhandlungen nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. In jedem Fall muss die Bank dem Verbraucher eine Vertragsabschrift mit dem veränderten Inhalt zur Verfügung stellen, egal ob diese auf Gesetz oder Verhandlungen beruhen.“ Sollte die Coronakrise weiter andauern, kann sogar per Verordnung der Geltungszeitraum von Stundung und Vertragsverlängerungen kurzer Hand entsprechend weiter verlängert werden.
Noch weiß niemand, wie es weitergeht. Ob private Baustellen, die im Großen und Ganzen Ende März noch recht zuverlässig laufen, demnächst Corona bedingt über längere Zeit stillstehen, ist völlig ungewiss. Kommt es hier aber zu zeitlichen Verzögerungen, sollten Bauherren unbedingt mit ihren unabhängigen Sachverständigen über den Bautenstand sprechen, damit sie nicht voreilig Rechnungen bezahlen, die sie noch gar nicht bezahlen müssten, weil der Bau noch gar nicht entsprechend weit fertiggestellt ist. „Wer voreilig und zu früh Abschlagsrechnungen bezahlt, geht finanziell in Vorleistung“, erinnert Holger Freitag und warnt: „Wird die Firma dann insolvent, ist dieses Geld in der Regel verloren."
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