Das geltende Bauvertragsrecht ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und gilt für alle Verträge, die seit diesem Tag geschlossen wurden und werden, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragraphen 650a bis 650v „Bauvertrag“, „Verbraucherbauvertrag“, „Bauträgervertrag“ und „Architektenvertrag“ erstmals geregelt.
Erstmal gesetzlich geregelt wird seit Anfang 2018 – neben dem Verbraucherbauvertrag – der sogenannte Bauträgervertrag. Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag zum Bau oder Umbau eines Hauses, der gleichzeitig die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen – oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Das typische am Bauträgervertrag ist stets der Verkauf von Haus und Grundstück aus einer Hand.
„Die Regelung des Bauträgervertrags im heute geltenden Bauvertragsrecht bringt privaten Bauherren Vor- und Nachteile“, erläutert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag. Sind die Bauherren Verbraucher, sprich private Bauherren, dann hat der Bauträger verschiedene Pflichten, die auch im Verbraucherbauvertrag gelten: Er muss eine Baubeschreibung liefern, konkrete Angaben zur Bauzeit machen und die Planungsunterlagen erstellen und den Bauherren übergeben. Gerade letzteres ist aus Sicht des VPB eine enorme Verbesserung. Allerdings schränkt der Gesetzgeber den Verbraucherschutz gleich wieder ein: Beim Bauträgervertrag gibt es keine freie oder außerordentliche Kündigung, kein einseitiges Anordnungsrecht und kein Widerrufsrecht. Außerdem wird die Baubeschreibung nicht automatisch Vertragsgrundlage, und die Abschlagszahlungen sind nicht bei 90 Prozent gedeckelt. Grundsätzlich birgt das Bauen mit dem Bauträger erhebliche Risiken, gibt der VPB zu bedenken. „Im Falle einer Insolvenz riskieren die Bauherren den Verlust ihres gesamten finanziellen Einsatzes; daran hat auch das 2018 eingeführte Bauvertragsrecht nichts verbessert“, resümiert Holger Freitag.
Geregelt wird das Bauträgerrecht im BGB in einem eigenen Untertitel, also formal gleichrangig mit dem Werkvertrag und dem Architektenvertrag. Dort aber sind bislang nur zwei Paragraphen, §§ 650u und 650v, enthalten, die eine Definition des Bauträgervertrages bringen und ansonsten die Anwendbarkeit anderer Vorschriften, vor allem aus dem Bauvertragsbereich, anordnen oder ausschließen.
Der Bauträgervertrag bringt privaten Bauherren, die mit dem Bauträger bauen, im Wesentlichen die gleichen Vorteile wie den Bauherren, die auf eigenem Grund und Boden bauen: Recht auf Unterlagenherausgabe, klare Terminen, Baubeschreibung. Verschlechtert hat sich die Lage der Bauherren, die mit dem Bauträger bauen, aber durch den Ausschluss des bisher geltenden außerordentlichen Kündigungsrechts, das seit 2018 im Gesetz für alle Bauverträge geregelt ist. Das heißt: Beim Bauträgervertrag ist keine freie und außerordentliche Kündigung mehr möglich!
Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Bauherren über den Bauträgervertrag nur ein attraktives Grundstück erwerben, indem sie den Vertrag kurz nach Baubeginn kündigen, dann das Areal übernehmen und das Haus in Eigenregie bauen. Das war bis zur Einführung des Bauvertragsrechts vor 2018 möglich, wenn auch mit hohen Anforderungen verbunden. Heutzutage bleiben Bauherren und Bauträger auf Gedeih und Verderb aneinander gekettet. „Umso wichtiger ist, dass sich Bauherren rechtzeitig über Inhalt und Konsequenzen des Bauvertrags aufklären lassen“, rät Holger Freitag und empfiehlt dazu unbedingt neutrale Berater. Der VPB geht davon aus, dass extreme Probleme, die bislang durch eine ausnahmsweise Kündigung gelöst werden konnten, nun vor Gericht landen, mit allen damit verbundenen Verzögerungen und Unwägbarkeiten. Mit diesem wie auch anderen Aspekten des Bauträgervertrags ist der VPB nicht zufrieden und wirbt bei den entsprechenden Stellen der Gesetzgebung um weitere Verbesserungen.
Nicht alle Rechte im Bauträgervertrag gelten uneingeschränkt. So müssen zwar Bauträger in Zukunft eine Baubeschreibung vor Vertragsschluss übergeben, diese wird aber nicht automatisch Bestandteil des Vertrags. Wegen der Grundstückskaufkomponente müssen Bauträgerverträge komplett notariell beurkundet werden. Während Bauherren beim Verbraucherbauvertrag nur klären müssen, was an der vorgelegten Baubeschreibung noch geändert werden soll, müssen sie beim Notartermin aufpassen, damit auch wirklich alles aus der Baubeschreibung beurkundet wird, was sie in der Überlegungsphase gut und richtig fanden. Beim Bauträgervertrag gilt, was der Notar beurkundet hat.
Wer mit dem Bauträger baut, der hat heute einen Unterlagenherausgabeanspruch. Das wertet der VPB als großen Fortschritt. Allerdings gilt der Anspruch wie beim Verbraucherbauvertrag lediglich für jene Unterlagen, die die Bauherren benötigen, um gegenüber den Behörden und Förderbanken nachzuweisen, dass die Bauleistung so ausgeführt werden wird, wie es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht oder den Förderrichtlinien. Alle weiteren Unterlagen müssen vorab vertraglich vereinbart werden.
Auch die Bauzeit muss beim Bauträgervertrag angegeben werden. Das war nach VPB-Erfahrung meist auch schon vor 2018 so. In den meisten Bauträgerverträgen hatten die Notare ein taggenaues Fertigstellungsdatum eingesetzt. Nun ist es verbrieftes Recht.
Nicht vorgesehen ist im Bauträgervertrag das einseitige Anordnungsrecht für private Bauherren – das es im Bau- und im Verbraucherbauvertrag gibt. Damit soll verhindert werden, dass sich, zum Beispiel beim Bau einer Eigentumswohnungsanlage, die einzelnen Erwerber mit unterschiedlichen Anordnungen widersprechen und damit den Bau verzögern.
Beim Bauträgervertrag gibt es auch kein Widerrufsrecht. Dafür bekommen die Bauherren 14 Tage vor dem Beurkundungstermin vom Notar die Vertragsurkunden zugeschickt. „Damit haben sie zwei Wochen Zeit, um die Vertragsunterlagen von unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen“, erläutert Holger Freitag und rät, diese Zeit auch unbedingt dafür zu nutzen. „Ergeben sich dabei Änderungswünsche, müssen die vor der Beurkundung in den Vertrag aufgenommen werden.“ Werden größere Änderungen später noch einvernehmlich vereinbart, müssen sie in jedem Fall notariell beurkundet werden.
Noch ein für Bauherren wichtiger Unterschied zum Verbraucherbauvertrag: Abschlagszahlungen sind beim Bauträgervertrag nicht auf 90 Prozent gedeckelt. Es gilt weiterhin die Abschlagszahlungsverordnung, die inhaltlich an den § 3 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anknüpft. „Private Bauherren sollten darauf achten, dass sie nicht unfreiwillig finanziell in Vorlage gehen, indem sie auf Rechnungen für Arbeiten voll bezahlen, die noch gar nicht oder nicht mängelfrei ausgeführt wurden“, rät der VPB-Vertrauensanwalt.
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