Mit den seit Jahresanfang geltenden Regelungen zur Förderung von Mieterstrom wurden die Weichen gestellt, um insbesondere Mieter stärker als bislang an der Energiewende teilhaben und profitieren zu lassen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale erläutert den Unterschied zwischen Mieterstrom und Eigenversorgung.
Mieterstrom ist gebäudenah produzierter Strom, zum Beispiel aus einer Photovoltaik-Anlage, der in Miet- oder Eigentumswohnungen abgegeben und dort genutzt wird. Er wird in unmittelbar räumlicher Nähe zur Nutzung erzeugt. Das kann im selben Gebäude sein oder im selben Quartier. Auch die Abgabe von Solarstrom an Familienangehörige, die im selben Haus wohnen, aber einen eigenen Haushalt haben, fällt unter Mieterstrom. Mieterstrom wird in keinem Fall durch das öffentliche Stromnetz geleitet, und kann daher besonders preisgünstig angeboten werden: Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben sowie die Stromsteuer fallen nicht an.
Unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen kann Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen bis 100 Kilowatt peak (kWp) Leistung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Dauer von 20 Jahren mit einem Mieterstromzuschlag gefördert werden. Das bedeutet zum Beispiel für im Juli 2021 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen einen Mieterstromzuschlag in Höhe von:
Wer Mieterstrom liefert, schließt mit den beteiligten Bewohnern einen Mieterstromvertrag über die vollständige Belieferung mit Strom ab. Um die Versorgungssicherheit rund um die Uhr zu gewährleisten, wird der Solarstrom bei zu wenig Sonneneinstrahlung durch Netzstrom ergänzt. Wer Mieterstrom bezieht, kann sich dennoch umentscheiden und, wie andere Stromkunden auch, den Lieferanten wechseln.
Da es sich bei Mieterstrom nicht um Eigenverbrauch im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) handelt, muss für jede Kilowattstunde die volle EEG-Umlage von derzeit 6,5 Cent an den Übertragungsnetzbetreiber entrichtet werden.
Eigenversorgung im Sinne von §61 EEG besteht nur, wenn Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und dieselbe Person sind. Wer etwa in einem Zweifamilienhaus, in dem er selbst wohnt, eine PV-Anlage betreibt, kann Eigenversorgung für seinen eigenen Haushalt und für den Gemeinschaftsstrom betreiben, nicht aber für den zweiten Haushalt im Haus.
Die Förderung durch das EEG lässt es ausdrücklich zu, dass der Mieterstrom auch von Dritten geliefert wird: Das ermöglicht Contracting-Modelle. Wohnungseigentümergemeinschaften oder private Vermieter können so Mieterstromprojekte realisieren, ohne selbst über Know-how im Energiemarkt verfügen zu müssen. Als Anbieter für Mieterstrom-Contracting kommen regionale Versorger, Netzbetreiber oder darauf spezialisierte Dienstleister in Frage.
Bei Fragen zum Mieterstrom oder Erneuerbaren-Energien-Gesetz hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit Ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch, per Video oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei). Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
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